Allgemeine Geschäftsbedingungen Personalverrechner nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014
Ausgabe März 2018
Präambel
Der Personalverrechner (in der Folge „PV“) bt seine berufliche Tätigkeit aufgrund des Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 (in der Folge
„BibuG“) aus und ist dazu nach Nachweis der vom Gesetz geforderten hohen Qualifikation öffentlich bestellt worden.
1.
Allgemeine Grundlagen der Zusammenarbeit
a.
Diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen fr Personalverrechner“ gelten fr sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen
dem PV als Auftragnehmer und dem Auftraggeber, insbesondere fr Werkverträge, Verträge ber die Vornahme der
Personalverrechnung und der Abgabenverrechnung im Ausmaÿ der durch das BibuG festgelegten Berufsrechte und
gewerblichen Nebenrechte, die eine fachmännische Dienstleistung und Beratung von Auftraggebern durch PV im
Rahmen der allgemein anerkannten Berufsgrundsätze und Standesregeln zum Gegenstand haben. Maÿgeblich ist
jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gltige Fassung.
b.
Fr den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein und/oder
werden sollten, berhrt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und
wirtschaftlichen Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
c.
Der PV ist berechtigt, den Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrag durch sachverständige,
unselbständig beschäftigte Mitarbeiter, oder gewerbliche/ freiberufliche Kooperationspartner (ganz oder teilweise),
durchfhren zu lassen. Die Mitarbeit anderer selbständiger Personalverrechner ist schriftlich zu vereinbaren.
d.
Der Auftraggeber sorgt dafr, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfllung des Dienstleistungs-,
Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang
des Prozesses förderliches Arbeiten erlauben. Der PV ist verpflichtet, bei der Erfllung der vereinbarten Leistung nach
den Grundsätzen ordnungsgemäÿer Berufsausbung vorzugehen.
2. Geltungsbereich und Umfang
2.1. Die Geschäftsbedingungen gelten, wenn ihre Anwendung ausdrcklich vereinbart wurde und auch fr Zusatzvereinbarungen
zwischen dem PV und dem Auftraggeber.
2.2. Alle Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsaufträge und sonstigen Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich,
wenn sie vom Auftraggeber bestätigt und firmenmäÿig gezeichnet werden und verpflichten gegenseitig nur in dem in der schriftlichen
vertraglichen Vereinbarung (Werkvertrag) angegebenen Umfang.
2.3. Der PV ist verpflichtet, sämtliche Dienstleistungen nach der geltenden Rechtslage zu erbringen. Ändert sich die Rechtslage
nach Abgabe der abschlieÿenden beruflichen Äuÿerung durch den PV, so ist der PV nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf
Änderungen oder sich daraus ergebenden Folgerungen hinzuweisen. Dies gilt auch fr abgeschlossene Teile eines Auftrages.
3. Umfang und Ausfhrung des Auftrages
3.1. Der Umfang sowie die Ausfhrung des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags werden vertraglich vereinbart.
4. Aufklärungspflicht des Auftraggebers/Vollständigkeitserklärung
4.1. Der Auftraggeber hat dem PV die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen, sowie der gegebenen Ausknfte und Erklärungen
auf dessen Wunsch hin, schriftlich zu bestätigen. Darber hinaus unterliegt diese Vollständigkeitserklärung keinerlei Formvorschriften.
4.2. Der PV ist berechtigt, bei Tätigkeiten zur Vorbereitung und Durchfhrung der Personalverrechnung, fr Beratungstätigkeiten und
andere zu erbringende Tätigkeiten die Angaben des Auftraggebers, insbesondere Zahlenangaben, als richtig anzunehmen. Er hat jedoch
den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.
4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem PV auch ohne dessen besondere Aufforderung, alle fr die Erfllung und Ausfhrung des
Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrags notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorzulegen und ihm von allen
Vorgängen und Umständen in Kenntnis zu setzen, die fr die Ausfhrung des Auftrages von Bedeutung sind. Die Konkretisierung der
„zeitgerechten“ Vorlage wird gesondert vereinbart. Der Auftraggeber leistet Gewähr fr die Richtigkeit und Vollständigkeit von
sämtlichen zur Verfgung gestellten Unterlagen und Informationen. Dies gilt auch fr alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst
während der Tätigkeit des PV bekannt werden.
Ein Verzug der auf der verspäteten Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen durch den Auftraggeber zurckgeht, ist nicht vom
PV zu vertreten.
5. Sicherung der Unabhängigkeit
5.1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
5.2. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der
Unabhängigkeit der Kooperationspartner und Mitarbeiter des PV zu verhindern. Dies gilt insbesondere fr Angebote des Auftraggebers
auf Anstellung bzw. der übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
6. Berichterstattung
6.1. Der PV verpflichtet sich, ber seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die seiner Kooperationspartner
schriftlich Bericht zu erstatten, sofern nicht ausdrcklich etwas anderes vereinbart wird. Die übermittlung mittels E-Mail ist zulässig.
6.2. Der Auftraggeber und der PV stimmen berein, dass fr den Dienstleistungs-, Beratungs- und Vertretungsauftrag eine dem
Arbeitsfortschritt entsprechende entweder laufende- oder einmalige Berichterstattung als vereinbart gilt. Die Konditionen der
Berichterstattung werden gesondert vereinbart.
6.3. Gibt der PV ber die Ergebnisse seiner Tätigkeit eine schriftliche Äuÿerung ab, ist ausschlieÿlich diese ausschlaggebend fr eine
Beurteilung.
7. Schutz des geistigen Eigentums / Urheberrecht / Nutzung
7.1. Die Leistungen des PV sind urheberrechtlich geschtzt.
7.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die im Zuge des Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages vom PV,
seinen Mitarbeitern und Kooperationspartnern erstellten Auswertungen, Berichte, Analysen, Entwrfe, Berechnungen, Planungen,
Programme, Zeichnungen, Datenträger und dergleichen nur fr seine Geschäftszwecke zu verwenden. Eine sonstige Verwertung ist
unzulässig.
7.3. Die Verwendung beruflicher Äuÿerungen des PV zu Werbezwecken durch den Auftraggeber ist unzulässig. Ein Verstoÿ
berechtigt den PV zur fristlosen Kndigung aller noch nicht durchgefhrten Aufträge.
7.4. Im Hinblick darauf, dass die erstellten Dienstleistungen geistiges Eigentum des PV sind, gilt das Nutzungsrecht derselben auch
nach Bezahlung des Honorars ausschlieÿlich fr Geschäftszwecke des Auftraggebers und nur in dem im Vertrag bezeichneten Umfang.
Jede rechtswidrig erfolgte Weitergabe, auch im Zuge einer Auflösung des Unternehmens oder eines Konkurses, aber auch die
kurzfristige überlassung zu Reproduktionszwecken zieht Schadenersatzansprche des PV nach sich.
7.5. Der PV verpflichtet sich seinerseits, das geistige Eigentum des Auftraggebers zu beachten, soweit er bei der übergabe desselben
ausdrcklich darauf hingewiesen worden ist.
8. Mängelbeseitigung und Gewährleistung
8.1. Der PV ist berechtigt und verpflichtet, nachträglich bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Dienstleistungs-,
Beratungs- und/oder Vertretungsleistung zu beseitigen. Er ist verpflichtet, den Auftraggeber hiervon unverzglich in Kenntnis zu setzen.
Er ist berechtigt, auch fr die ursprngliche Äuÿerung informierte Dritte von der Änderung zu verständigen.
8.2. Der Auftraggeber hat Anspruch auf kostenlose Beseitigung von Mängeln, sofern diese vom PV zu vertreten sind. Dieser
Anspruch erlischt jedenfalls sechs Monate nachdem der Auftraggeber Kenntnis von den Mängeln der beanstandeten Leistung des PV
erlangt hat.
8.3. Der Auftraggeber hat bei Fehlschlägen der Nachbesserung etwaiger Mängel, Anspruch auf Minderung, oder – falls die
erbrachte Leistung infolge des Fehlschlages der Nachbesserung fr den Auftraggeber zu Recht ohne Interesse ist, - das Recht der
Wandlung. Im Falle der Gewährleistung hat Nachbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung.
8.4. Soweit darber hinaus Schadenersatzansprche bestehen, gelten die Bestimmungen des Punktes 9.
9. Haftung
9.1. Der PV und seine Mitarbeiter handeln bei der Durchfhrung der Beratung nach den allgemein anerkannten Prinzipien der
Berufsausbung. Der PV hat entsprechend den Bestimmungen des § 10 BiBuG eine Berufshaftpflicht abgeschlossen.
Die Haftung des PV im Falle schlichter grober Fahrlässigkeit ist auf die im § 10 Abs. 3 BiBuG vorgegebene
Mindestversicherungssumme beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des KSchG ist, nur fr den Fall leicht fahrlässiger
Schadenszufgung.
Dies gilt auch fr die Verletzung von Verpflichtungen durch beigezogene Kollegen gemäÿ Punkt 1.4.
9.2. Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten vom Schaden
Kenntnis erlangt haben, gerichtlich geltend gemacht werden.
10. Verpflichtung zur Verschwiegenheit/Datenschutz
10.1. Der PV ist gemäÿ § 39 BiBuG verpflichtet, seine Mitarbeiter und die hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter, ber alle
Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit fr den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren.
Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.
10.2. Nur der Auftraggeber selbst, nicht aber dessen Erfllungsgehilfen, kann den PV schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.
10.3. Der PV darf Berichte, Auswertungen und sonstige schriftliche Äuÿerungen ber seine Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des
Auftraggebers aushändigen, es sei denn, dass eine gesetzliche Verpflichtung hierzu besteht.
10.4. Die Schweigepflicht des PV, seiner Mitarbeiter und der hinzugezogenen selbständigen Bilanzbuchhalter gilt auch fr die Zeit
nach der Beendigung des Auftrages. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine gesetzliche Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht.
10.5. Der PV ist befugt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen des Dienstleistungs-,
Beratungs- und/oder Vertretungsauftrages zu verarbeiten, oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Der PV gewährleistet gemäÿ den
Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses. Dem PV berlassenes Material
(Datenträger, Daten, Unterlagen, Auswertungen, Programme, etc.), sowie alle Ergebnisse aus der Durchfhrung der Arbeiten werden
grundsätzlich dem Auftraggeber zurckgegeben.
10.6. Der PV verpflichtet sich, Vorsorge zu treffen, dass der Auftraggeber seiner Auskunftspflicht nach § 26 Datenschutzgesetz,
Artikel 15 DSGVO nachkommen kann. Sofern fr solche Ausknfte kein Honorar vereinbart wurde, ist nach dem tatsächlichen Aufwand
an den Auftraggeber zu verrechnen.
10.7. Der PV hat auf Verlangen und Kosten des Auftraggebers alle Unterlagen herauszugeben, die er aus Anlass seiner Tätigkeit von
diesem erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht fr den Schriftwechsel zwischen dem PV und seinem Auftraggeber und fr die Schriftstcke,
die dieser in Urschrift besitzt. Der PV kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurckgibt, Abschriften oder Fotokopien
anfertigen oder zurckbehalten.
10.8. Der PV ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Erledigung eines Auftrages ihm bergebenen und die von ihm selbst
angefertigten Unterlagen und Dokumente gemäÿ Punkt 10.5 sowie den ber den Auftrag gefhrten Schriftwechsel im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen aufbewahren.
11. Honoraranspruch und –höhe
11.1. Der PV hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Dienstleistungs-, Beratungs- und/oder Vertretungsleistungen Anspruch auf
Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung
des Auftraggebers mit dem PV.
11.2. Unterbleibt die Ausfhrung des Auftrages durch den PV, so gebhrt diesem gleichwohl das vereinbarte Entgelt, wenn er zur
Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, an der Erbringung verhindert wurde. Er muss sich
jedoch anrechnen lassen, was er sich in der Folge des Unterbleibens seiner Leistung erspart hat.
11.3. Unterbleibt die Ausfhrung des Auftrages durch Umstände, die auf Seiten des PV einen wichtigen Grund darstellen, so hat er nur
Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil des Honorars. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine bisherigen
Leistungen trotz Kndigung fr den Auftraggeber verwertbar sind.
11.4. Die vereinbarte Honorarsumme ist zu 50 % bei Beauftragung und zu 50 % bei Auftragserfllung mit einem Zahlungsziel von 14
Tagen fällig. Die Beanstandung der Arbeiten des PV berechtigt, auÿer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurckhaltung der ihm
zustehenden Vergtungen.
11.5. Der PV hat neben der angemessenen Honorarforderung, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschsse
verlangen.
11.6. Der PV kann auch die Auslieferung des Leistungsergebnisses von der vollen Befriedigung seiner Ansprche abhängig machen.
Auf das gesetzliche Zurckbehaltungsrecht (§ 471 ABGB, § 369 UGB) wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Wird das
Zurckbehaltungsrecht zu Unrecht ausgebt, haftet der PV nur bei krass grober Fahrlässigkeit bis zur Höhe seiner offenen Forderung. Bei
Dauerverträgen darf die Erbringung weiterer Leistungen bis zur Bezahlung frherer Leistungen verweigert werden. Bei Erbringung von
Teilleistungen und offener Teilhonorierung gilt dies sinngemäÿ.
11.7. Eine Beanstandung der Arbeiten des PV berechtigt, auÿer bei offenkundigen wesentlichen Mängeln, nicht zur Zurckhaltung der
ihm nach Punkt 11.5 zustehenden Vergtungen.
11.8. Eine Aufrechnung gegen Forderungen des PV auf Vergtungen nach Punkt 11.5 ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen zulässig.
12. Kndigung
12.1. Soweit nicht etwas Anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den
Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kndigen. Der Honoraranspruch bestimmt sich nach Punkt 11.
12.2. Ein – im Zweifel stets anzunehmender – Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, ohne
Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekndigt
werden.
13. Anzuwendendes Recht/Erfllungsort/Gerichtsstand
13.1. Auf diesen Vertrag zwischen dem PV und dem Auftraggeber ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar.
13.2. Erfllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des PV.
13.3. Fr Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des PV zuständig.
14. Verträge mit Verbrauchern
Fr den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das
Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als wirtschaftsfreundliches Mittel der
Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Fr den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien
einvernehmlich zur auÿergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte ber die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder
inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frhestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche
Schritte eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren
österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere
auch jene fr eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäÿ in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als
"vorprozessuale Kosten" geltend gemacht werden.